Interpellation betreffend Ausbildungszentrum Novartis, Landgut Aabach Risch
Interpellation
betreffend Ausbildungszentrum Novartis, Landgut Aabach Risch
Spätestens seit der öffentlichen Veranstaltung vom 26. April im Gemeindesaal Risch wissen wir: Novartis will im Gebiet Aabach Risch ein Ausbildungszentrum realisieren. Baudirektor Heinz Tännler hat dieses Vorhaben an der öffentlichen Veranstaltung vom 26. April 2010 aktiv unterstützt.
A. Nach einer Projektidee soll im Ufergebiet Aabach ein Ausbildungszentrum der Novartis entstehen mit vielen damit verbundenen Funktionen. Die Kosten sind auf über 100 Mio. Franken geschätzt.
B. Damit Novartis das Vorhaben realisieren kann, wollen die Baudirektion des Kantons Zug und der Gemeinderat Risch einerseits die Seeuferschutzzone den Wünschen von Novartis anpassen und durch eine Zonenplanänderung einen Bebauungsplan erlassen, d.h. offenbar eine Bauzone festlegen. - Denn Bebauungspläne sind nach Planungs- und Baugesetz nur in einer Bauzone möglich.
C. Im Mai/Juni 2010 legten die beiden Gemeinden Meierskappel und Risch bereits Pläne öffentlich auf, welche die Zufahrtsstrasse mit Wanderweg aus dem Gut Aabach nach Böschenrot Meierskappel aufheben sollen. Sie würde neu ganz über Meierskappeler Gebiet führen und damit den letzten Rest Öffentlichkeit vom Gut Aabach verdrängen. Ohne die Projektidee für ein Ausbildungszentrum sind die Pläne sinnlos. Dazu wurden etliche Einsprachen eingereicht.
D. Die kommunale Zonenordnung Risch wurde vom Regierungsrat Ende 2006 genehmigt. Im fraglichen Gebiet Aabach enthält sie im Wesentlichen die Landwirtschaftszone, Wald und überlagernd die kantonale Seeuferschutzzone, die Landwirtschaftsschutzzone sowie die Schutzzone „archäologische Fundstätte“. Auf der Stufe der grundeigentümer-verbindlichen Zonenordnung konkretisiert sie damit die Auflagen des Landschaftsschutzes im kantonalen Richtplan.
E. Der kantonale Richtplan enthält überdies im Abschnitt Siedlung S6 den Hinweis, dass die Gemeinde Risch die Möglichkeit prüfen kann, im Landgut Aabach eine Spezialzone festzulegen. Derartige Spezialzonen sind an den einzigen Zweck gebunden, die jeweiligen „historisch wertvollen Gebäude und Anlagen mit ihrer Umgebung zu erhalten und zu entwickeln“. In Aabach müssten zudem die strengen Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzone gelten.
F. Das Verfahren bei Änderungen der Nutzungsordnungen sieht vor, dass die Gemeinderäte berechtigtenfalls Entwürfe anfertigen. Diese sind von der Baudirektion im Hinblick auf die spätere regierungsrätliche Genehmigung vorzuprüfen ( §§ 39 und 42 PBG). Es ist eine Binsenwahrheit, dass bei Zonenplanänderungen das Raumplanungsgesetz und weitere räumlich wirksame gesetzliche Bestimmungen zu beachten sind.
Im Zusammenhang mit den Äusserungen und dem Verhalten des verantwortlichen Baudirektors Heinz Tännler stellen wir folgende Fragen:
1. Die Gemeinden haben mit ihren Ortsplanungsrevisionen gemäss Art. 15 RPG für Bevölkerung und Wirtschaft Bauzonen für den Bedarf von 15 Jahren ausgeschieden. Ist die Regierung nicht auch der Ansicht, dass es genügend eingezontes Gebiet im Kanton Zug gibt?
2. Warum weist die Baudirektion Novartis nicht darauf hin, dass eine Bauabsicht grundsätzlich in den ausgeschiedenen Zonen realisiert werden muss? Werden die StimmbürgerInnen von Gemeinde und Kanton damit in den Glauben versetzt, ein Ausbildungszentrum Novartis in Aabach sei ohne weiteres realisierbar, ohne öffentliche Interessen zu missachten?
3. Sind die Behörden von Gemeinden und Kanton nicht verpflichtet, die StimmbürgerInnen über die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben des Handelns sachlich zu informieren, vor allem wenn die Stimmberechtigten zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert sind, entsprechende Vorlagen gutzuheissen oder abzulehnen?
4. Wird mit der bereits erfolgten Gutheissung und Unterstützung einer Projektidee Ausbildungszentrum durch den Baudirektor nicht bereits der grundsätzliche Teil der Vorprüfung vorweggenommen und werden die je unterschiedlichen Aufgaben und Kompetenzen von Gemeinde und Kanton dabei nicht vermischt?
5. Verfügt die kantonale Verwaltung neben der Beschreibung in „Kunstdenkmäler des Kantons Zug, Bd. 2“ über eine fachliche Beurteilung, wieweit Bauten und Anlagen des Landgutes Aabach historisch wertvoll sind? Inwiefern kann der geplante Abriss des Hauptgebäudes des Landgutes ein Beitrag zur Erhaltung eben dieses historisch Wertvollen sein?
Rotkreuz, 6.Juli 2010
Hanni Schriber-Neiger
Rotkreuz